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Allgemeinverfügung Nr. 12

2020_10_22_BLK_Logo.png ©Burgenlandkreis

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie im Burgenlandkreis, hat der Landrat gestern die 12. Allgemeinverfügung (nachfolgend zum Download) veröffentlicht.

Da sich die 7-Tage-Inzidenz bereits der kritischen Marke von 50 nähert und diese vermutlich heute übersteigt, wurden durch den Burgenlandkreis die aktuellen Auflagen weiter verschärft. Insbesondere die erlaubte Teilnehmerzahl von privaten Feiern, Veranstaltungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen wurden deutlich reduziert. Aber auch andere Bereiche wie Gastronomie, Ladengeschäfte, Märkte usw. sind betroffen.

Hier ein Auszug aus den wesentlichen Inhalten:

  1. Private Feiern: Abweichend von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind private Feiern, unabhängig von ihrem Anlass und der Örtlichkeit, unter freiem Himmel auf 25 Personen, in geschlossenen Räumen auf 15 Personen begrenzt. Bei fachkundiger Organisation i. S. d. § 2 Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist in geschlossenen Räumen eine Teilnehmerzahl von 75 Personen bzw. unter freiem Himmel eine Teilnehmerzahl von 150 Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit Verwandten bis zum dritten Grade (§ 1589 BGB) sowie deren Ehe- und Lebenspartnern.
  2. Veranstaltungen: Abweichend von § 2 Abs. 3, Abs. 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind Veranstaltungen, insbesondere:
    - aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien,
    - kirchliche und standesamtliche Trauungen, Beerdigungen und Beisetzungen (für die anschließenden privaten Feiern gilt Ziff.1),
    - kulturelle Veranstaltungen, soweit sie nicht unter § 4 Abs. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV fallen
    unter freiem Himmel auf 500 Personen, in geschlossenen Räumen auf 100 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
  3. Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen: Abweichend von § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV sind fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, auf 500 Personen begrenzt. Überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 m durch örtliche Vorkehrungen, insbesondere die räumliche Trennung, die Anordnung oder Freihaltung von Sitzplätzen oder das Anbringen von Abstandsmarkierungen nicht dauerhaft sichergestellt werden kann, gilt zusätzlich eine Begrenzung von einer Person pro 10 m² Veranstaltungsfläche sowie die Verpflichtung für Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
  4. Sportveranstaltungen: Bei Sportveranstaltungen gem. § 8 der 8. SARS-CoV-2- EindV haben Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV2-EindV zu tragen. Die Nutzung von sog. Tröten und Fanfaren oder vergleichbaren einfachen Blasinstrumenten ist untersagt, soweit sie durch Atemluft betrieben werden.
  5. Gastronomie: Besucher von gastronomischen Einrichtungen gem. § 6 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben, außer sitzend an Tischen, eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
  6. Ladengeschäfte, Märkte und vergleichbare Einrichtungen: Abweichend von § 7 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf entsprechenden Freiflächen von Ladengeschäften, auf Messen, Ausstellungen oder Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung i. S. d. § 1 Abs. 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.

 

Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 04.11.2020.

Ich bitte Sie eindringlich die geltenden Bestimmungen und allgemeine Hygieneregeln zu befolgen, um dem aktuellen Trend entgegenzuwirken und nicht zum Corona-Hotspot zu werden.

Nachfolgend finden Sie zudem eine Statistik des Burgenlandkreises zu den Corona-Infektionen im Landkreis.

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
Allgemeinverfügung Nr. 12
0.2 MB
Pressemitteilung Corona-Statistik
Darstellung des Infektionsgeschehens im Burgenlandkreis
0.3 MB

© Michael Dauster E-Mail

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