Corona-Notbremse
(Update - 23.04.2021)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
liebe Einwohner der Gemeinde Elsteraue,
Bundestag und Bundesrat haben das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Der Bundespräsident hat es unterzeichnet, es wurde noch am 22.04.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 23.04.2021 in Kraft. Das Gesetz finden Sie nachstehend zum Download.
Je nach Inzidenzzahlen des RKI für den Burgenlandkreis, müssen Sie sich auf folgende Einschränkungen einstellen:
Bei einem Inzidenz-Wert über 165 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag:
- Alle Regelungen die bei einem Inzidenz-Wert von 100 und 150 gelten, mit folgenden Ausnahmen
- Unterricht in den Schulen findet im Distanzunterricht statt. Das Land Sachsen-Anhalt kann Richtlinien für eine Notbetreuung und Abschlussklassen (hierzu zählen auch die 4. Klassen der Grundschulen) festlegen (bisher noch nicht erfolgt).
- In den Kitas findet keine Regelbetreuung statt. Das Land Sachsen-Anhalt kann Richtlinien für eine Notbetreuung festlegen (bisher noch nicht erfolgt).
Bei einem Inzidenz-Wert über 150 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag:
- Alle Regelungen die bei einem Inzidenz-Wert von 100 gelten, mit folgender Ausnahme
- Ladengeschäfte und Märkte sind geschlossen. Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zu vorab individuell vereinbarten Zeiten ist zulässig.
Bei einem Inzidenz-Wert über 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter unter 14 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie dem Hausstand einer der beteiligten Personen angehören.
- Private Zusammenkünfte sind ebenfalls nur noch mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter unter 14 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie dem Hausstand einer der beteiligten Personen angehören.
- Außer aus triftigen Gründen, darf die eigene Wohnung oder das eigene Wohngrundstück nicht zwischen 22 und 5 Uhr verlassen werden. Zulässig sind zudem noch alleinige Spaziergänge oder Joggen bis 24 Uhr.
- Bei Trauerfeiern dürfen nur 30 Gäste, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
- Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen.
- Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zwischen 5 und 22 Uhr zulässig, nicht jedoch der Verzehr im unmittelbaren Umkreis um den Ausgabeort (bisher 50m).
- Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischer Bahn- und Busverkehr, Flusskreuzfahrten, Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt bzw. bleiben geschlossen.
- Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege dürfen öffnen. Termine müssen vorher vereinbart werden. Neben dem Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar) müssen Kunden eine offizielle Bescheinigung über einen negativen Test innerhalb der letzten 24 Stunden vorweisen können. Je nach Bestimmungen der Berufsgenossenschaften kann auch ein Vor-Ort selbst durchgeführter zugelassener Selbsttest ausreichend sein.
- Märkte sind geschlossen. Ladengeschäfte dürfen je 40 m² Verkaufsfläche einzelne Kunden zu vorab individuell vereinbarten Zeiten einlassen, sofern diese eine offizielle Bescheinigung über einen negativen Test innerhalb der letzten 24 Stunden vorweisen können. Je nach Bestimmungen kann auch hier ein Vor-Ort selbst durchgeführter zugelassener Selbsttest ausreichend sein.
- Öffnen dürfen Geschäfte für Lebensmittel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Hierfür gelten Kundenbegrenzungen entsprechend der Verkaufsfläche, Abstandgebot und Maskenpflicht.
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt.
Erlaubt ist:- Training vom kontaktfreiem Sport für Kinder und Jugendliche (unter 14 Jahre) im Freien und bis max. 5 Personen + einer Anleitungsperson, welche nach Landesrecht ggf. eine offizielle Bescheinigung über einen negativen Test innerhalb der letzten 24 Stunden vorweisen müssen.
- Training vom kontaktfreiem Sport für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren im Freien; allein oder zu zweit, wenn beide Personen zu einem Haustand gehören
- Was unter kontaktfreiem Sport zu verstehen ist, ist nicht genau definiert. Das Internetportal Sportbuzzer zitiert den Landessportbund Sachsen hierzu hier wie folgt: "Kontaktfrei bedeutet ohne Berührung der Sportler. Auch eine Hilfestellung, die einen Körperkontakt erfordert, ist dabei nicht gestattet" ... "Beispiele: Badminton- oder Tennisspiel Einzel ist kontaktfrei, Doppel ist Kontaktsport. Bahnenlauf ist kontaktfrei, Lauftraining ohne Bahneinteilung ist Kontaktsport. Pass- oder Torschusstraining für Fußball- oder Hockeyspiele ist kontaktfrei, Zweikampftraining oder Spielbetrieb ist Kontaktsport." Quelle: sportbuzzer.de
- Wettkampfbetrieb ist weiterhin nur für Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader gestattet.
- Training vom kontaktfreiem Sport für Kinder und Jugendliche (unter 14 Jahre) im Freien und bis max. 5 Personen + einer Anleitungsperson, welche nach Landesrecht ggf. eine offizielle Bescheinigung über einen negativen Test innerhalb der letzten 24 Stunden vorweisen müssen.
- Unterricht in den Schulen findet im Wechselmodell für die Schüler statt, die an den regelmäßigen Tests in den Schulen teilnehmen. Das Land Sachsen-Anhalt kann Richtlinien für eine Notbetreuung und Abschlussklassen (hierzu zählen auch die 4. Klassen der Grundschulen) festlegen (bisher noch nicht erfolgt). Schüler bekommen für Zuhause Aufgaben in angemessenem Umfang. Distanzunterricht findet jedoch nicht statt.
- Generelle Maskenpflicht mit medizinischen Masken (z.B. OP-Masken, FFP2-Masken) in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Reisebusse oder anderen regelmäßigen Fahrdiensten.
Bei einem Inzidenz-Wert unter 100 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen sollen ab dem übernächsten Tag oben genannte Regeln nicht mehr gelten.
Die offizielle Feststellung der Inzidenzen, und die sich daraus ergebenden Regeln, treffen die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Wir werden tagaktuell darüber informieren.
Aktuell liegt die Inzidenz in den vergangenen 3 Tagen über 165.
Durch Landesrecht oder Verordnungen des Kreises kann es unabhängig davon aber zu weiteren Einschränkungen kommen.
Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim
Symbol | Beschreibung | Größe |
---|---|---|
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite |
58 KB |