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Corona-Schutz-Verordnung

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der anhaltend schlechten Entwicklung der Corona-Pandemie im Burgenlandkreis, hat der Landrat am 04.01.2021 die Erste Corona-Schutz-Verordnung erlassen und mit der 26. Allgemeinverfüung die Allgemeinverfügungen 17, 18, 20 und 22 aufgehoben.

Im Wesentlichen ändert sich dadurch nichts. Die geltenden Regelungen bleiben im Grunde bis zum 28.02.2021 bestehen.

Folgende neue Regelungen kommen jedoch hinzu:

  1. Die durch die Verordnung angeordnete Quarantäne nach einem positiven Schnelltest endet sofort, wenn eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion nicht bestätigt (§ 4 Absatz 5 Satz 2)
  2. Keine zusätzlichen Maskenpflichten mehr in Weißenfels.
  3. Ausschilderung der Maskenpflicht auf Parkplätzen an Einkaufsmärkten und vor Ladengeschäften (§ 2 Absatz 4 Satz 2)
  4. Maskenpflicht auch im Freien, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

 

Weiterhin gilt

  1. generelle Maskenpflicht
    1. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Reisebusse oder anderen regelmäßigen Fahrdiensten
    2. auf Parkplätzen, in Eingangsbereichen und auf Freiflächen von Supermärkten, Läden, Märkten, Einkaufszentren usw.
    3. in allen Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Pflege- und anderen medizinischen Behandlungseinrichtungen
    4. in Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz unter Einhaltung des Mindestabstandes)
    5. in Banken, Sparkassen und Versicherungen sowie in öffentlichen Verwaltungen, Gerichten und bei Teilnahme deren Termine
    6. vor und in gastronomischen Einrichtungen (z.B. zur Abholung von Speisen und Getränken)
    7. vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kindertagesstätten
    8. an Haltestellen und in Bahnhöfen
    9. für alle Anwesenden bei Gremiensitzungen (Gemeinderat, Ausschüsse, usw.), außer man hat gerade Rederecht
  2. Maskenpflicht weiterhin auch für Grundschüler in Horten, außer sitzend am Platz
  3. Positiv auf Coronaviren getestete Personen, und alle mit Ihnen in einem Hausstand Lebende, haben sich ab dem Tag der Testung für 14 Tage selbständig in häusliche Quarantäne zu begeben. Hierüber ist das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Selbständig bedeutet, dass die Quarantäne auch ohne gesonderte Mitteilung des Gesundheitsamtes angeordnet ist. Die angeordnete Quarantäne nach einem positiven Schnelltest endet sofort, wenn eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion nicht bestätigt.
  4. Personen die vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zu einer positiv auf Coronaviren getesteten Person festgestellt wurden, müssen sich ebenfalls selbständig für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Auch diese Quarantäne endet sofort, eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion bei der getesteten Person nicht bestätigt.
  5. Befinden sich Personen in Quarantäne und entwickeln weitere Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall) ist ebenfalls das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Zusätzlich kann und sollte der Hausarzt oder kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 informiert werden.

 

Auch wenn das Jahr leider anders beginnt als erhofft, so wünsche ich Ihnen dennoch ein frohes und vor allem gesundes Jahr 2021. Bitte bleiben Sie gesund.

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
Erste Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis – 1. CoronaSchVO BLK
Erste Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
0.2 MB
Allgemeinverfügung Nr. 26
88 KB

© Michael Dauster E-Mail

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