Informationen zur aktuellen Lage - 06.12.2021
Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 06.12.2021)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das Land Sachsen-Anhalt hat die Fünfzehnte Eindämmungsverordnung zum zweiten Mal und der Burgenlandkreis die Sechste Corona-Schutz-Verordnung zum ersten Mal geändert.
In Summe beider Verordnungen gelten in unserem Kreis unter anderem folgende Regeln:
- öffentliche, berufliche oder von Vereinen organisierte Veranstaltungen
- generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- bis 50 Personen in geschlossenen Räumen = 2G
- bis 200 Personen im Freien = 3G
- ab 51 Person in geschlossenen Räumen und ab 201 Personen im Freien = verboten
- Veranstaltungen von Chören = 2G+
- im Burgenlandkreis sind zudem Weihnachtsfeiern, Adventsfeiern, Jahresabschlussfeiern von Unternehmen, Behörden, Gebietskörperschaften, Vereinen oder sonstigen Zusammenschlüssen in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 untersagt
- Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst
- Beisetzungen und Trauungen
- gestattet mit Anwesenheitsnachweis
- private Feiern
- mit Teilnahme ungeimpfter oder ungenesener Personen = 1 Hausstand + 2 Personen eines weiteren Hausstandes (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt)
- mit 2G erlaubt bis max. 50 Personen
- im Burgenlandkreis sind private Feiern ab dem 26.11.2021 (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Jubiläen usw.) mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
- professionell organisierte private Feiern
- ab 51 Personen als professionell organisierte 2G-Veranstaltung mit Anwesenheitsnachweis möglich
- im Burgenlandkreis sind auch professionell organisierte private Feiern mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
- sofern die privaten Feiern im Burgenlandkreis in Gaststätten erfolgen, können unter Anwendung von 2G+ auch bis zu 50 Personen teilnehmen
- ÖPNV
- hier gilt nur die Maskenpflicht ab 6 Jahren
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser
- generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- in geschlossenen Räumen = 2G
- im Freien = 3G
- Kultureinrichtungen
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- in geschlossenen Räumen = 2G
- in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archive sowie Autokinos kein Anwesenheitsnachweis
- in Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern, Planetarien und Sternwarten =
max. 50 Besucher in Räumen oder
max. 200 Besucher im Freien und
max. Besucherzahl kann je nach räumlichen Gegebenheiten geringer, oder bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen auch höher sein, dann aber mit 2G+. - im Burgenlandkreis gilt hier generell = 2G+ ab dem 26.11.2021 und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (ab 6 Jahre)
- Freizeit- und Vergnügungsstätten
- generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- 3G (in geschlossenen Räumen teilweise 2G) und Anwesenheitsnachweis gelten für Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen (soweit die Wettannahmestellen nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden, besteht für die Besucher keine Testpflicht und Verpflichtung des Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis zu führen), Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Saunen und Dampfbäder, Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, Prostitutionsstätten
- Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs dürfen nur 60% der laut Betriebserlaubnis zulässigen Personenzahl einlassen und nur mit 2G+
- im Burgenlandkreis = Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs sowie Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Freizeit-, Spaßbäder und Heilbäder sowie Saunen aller Art dürfen ab dem 26.11.2021 nicht geöffnet werden
- ausgenommen hiervon mit 3G u.a. Schwimmunterricht, Rehabilitationsbehandlungen, therapeutisch und medizinisch notwendige Behandlungen
- Volksfeste
- generell = nur im Freien mit 2G+
- Besucherzahl max. 200 oder bei weiteren Schutzvorkehrungen bis max. 15.000 Besucher
- Beherbergung
- generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- Beherbergung aus beruflichen oder medizinischen Gründen = 3G
- Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten
- generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- Stadt- und Naturführungen
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, max. 50 Teilnehmer
- in geschlossenen Räumen = 2G
- Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- in geschlossenen Räumen = 2G
- Gaststätten
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot, Maskenpflicht im Innenraum und verstärkte Hygieneregeln
- in geschlossenen Räumen = 2G
- im Freien = max. 1 Hausstand + 2 Personen eines weiteren Hausstandes (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt) pro Tisch erlaubt
- außer Haus Verkauf = generell möglich
- gastronomische Versorgung von Übernachtungsgästen = 3G
- Ladengeschäfte jeder Art
- generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- Einzelhandel = 2G (Ausnahmen: Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel)
- Messen, Ausstellungen, Weihnachtsmärkte
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, Zutrittskontrollen
- im Burgenlandkreis = zusätzlich ab dem 26.11.2021 generelle Maskenpflicht (mit Ausnahme der Aufnahme von Speisen und Getränken); Zutrittsverweigerung für offensichtlich alkoholisierte Personen; Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios
- generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
- Sportstätten und Sportbetrieb
- Wettkampfbetrieb im Freien = 3G, Anwesenheitsnachweis
- Trainingsbetrieb im Freien = keine Einschränkungen
- ärztlich verordneter Rehasport in geschlossenen Räumen = 3G
- Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G, Freigabe des Betreibers
- im Burgenlandkreis =
- Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G+ statt 2G ab dem 26.11.2021 (strittig ist, ob diese Regel nur für Zuschauer oder überhaupt gilt)
- Maskenpflicht (ab 6 Jahre) für Zuschauer in geschlossenen Räumen
- Kindertagesstätten
- generell = 3G für komplettes Personal, kein Abstandsgebot, keine Maskenpflicht, weitere Bestimmungen durch Erlasse und Rahmenhygieneplan des Landes
- im Burgenlandkreis =
- zusätzlich Maskenpflicht in Hortgebäuden ab dem 29.11.2021
- an mindestens 2 Tagen pro Woche müssen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung einen Testnachweis vorlegen (3G+)
- Schulen
- Befreiung von der Präsenzpflicht
- Maskenpflicht in Schulgebäuden
- 3G für Schüler und Personal (gemäß Erlass des Landes tägliche Tests)
- Beginn der Weihnachtsferien auf den 20. Dezember vorgezogen
- Am 20. und 21. Dezember erfolgt eine Notbetreuung durch die Schulen. Der Hort übernimmt die Betreuung vor und nach den regulären Schulzeiten.
- im Burgenlandkreis = 3G+ statt 3G zur Betretung von Schulgebäuden ab dem 29.11.2021
- zulässige Testnachweise sind
- PCR-Test nicht älter als 48 Stunden
- Schnelltest von Apotheke, Arzt, Testzentrum nicht älter als 24 Stunden
- Vor Ort durchgeführter Selbsttest
- im Zeitraum vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 gilt eine angeordnete Testpflicht generell auch für Kinder ab 6 Jahren
Die vollständigen und detaillierteren Regeln entnehmen Sie bitte den nachstehend zum Download angebotenen Verordnungen.
Im Kreis ist die Inzidenz seit einigen Tagen gleichbleibend und lag am 03. Dezember laut RKI bei 1209 und damit deutlich über dem Vorjahreswert von ca. 269. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 45,05.
Hier eine aktuelle Übersicht:
* Die Werte des RKI können sich durch Nachmeldungen noch ändern, insbesondere nach Wochenenden!
Die Verordnungen finden Sie nachstehend zum Download.
Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim
Symbol | Beschreibung | Größe |
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2. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung Zweite Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
3.2 MB | |
2. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung - Änderungsfassung Änderungsfassung der Zweiten Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
0.3 MB | |
2. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung - Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog der Zweiten Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
0.1 MB | |
1. Änderung der 6. Corona-Schutz-Verordnung Erste Änderung der Sechsten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 |
61 KB |