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Informationen zur aktuellen Lage - 13.02.2021

Informationen zur aktuellen Lage - 13.02.2021

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 13.02.2021)

Werte Bürgerinnen und Bürger,

nach nun endlich deutlich sinkenden Infektionszahlen, hat die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt, nach der Beratung mit der Bundeskanzlerin, am 12.02.2021 die Vierte Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 14.02.2021 in Kraft.

In Anlehnung an die Empfehlungen des Bundes, gelten vom 14. Februar 2021 bis zunächst 10. März 2021 unter anderem folgende Einschränkungen:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Abweichend hiervon dürfen mehrere Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 13 Jahren in familiär oder nachbarschaftlichen Betreuungsgruppen zusammentreffen, sofern sie aus maximal 2 Haushalten kommen, sofern die Betreuung unentgeltlich, bzw. nicht geschäftsmäßig erfolgt.
  2. Sofern keine triftigen Gründe vorliegen, darf ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200 der eigene Wohnort nur im Umkreis von maximal 15 Kilometern (gemessen ab der Gemeindegrenze) verlassen werden. Näheres regelt der Burgenlandkreis durch eine gesonderte Verordnung.
  3. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
  4. Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften sind unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig.
  5. Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
  6. Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Abweichend hiervon dürfen mehrere Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 13 Jahren in familiär oder nachbarschaftlichen Betreuungsgruppen zusammentreffen, sofern sie aus maximal 2 Haushalten kommen, sofern die Betreuung unentgeltlich, bzw. nicht geschäftsmäßig erfolgt.
  7. Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
  8. Geschlossen bleiben auch Clubs, Diskotheken, Museen und Gedenkstätten, Bibliotheken, Ausstellungshäuser, Autokinos, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Tanz- und Ballettschulen, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder.
  9. Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
  10. Reisebusreisen sind untersagt.
  11. Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zulässig, nicht jedoch der Verzehr im Umkreis von 50m um den Ausgabeort.
  12. Messen, Ausstellungen, Spezial-, und Jahrmärkte jeder Art bleiben geschlossen.
  13. Frisöre sowie Dienstleistungen der Fußpflege (mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen) dürfen unter Einheltung geltender Hygienevorschriften öffnen. Kunden müssen vorab telefonisch oder elektronisch einen Termin vereinbaren. In den Läden müssen medizinische Masken getragen werden. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  14. Ladengeschäfte, Wochenmärkte und andere Dienstleistungsgeschäfte der Körperpflege sind geschlossen. Öffnen dürfen lediglich Geschäfte und Märkte für Lebensmittel, Getränke und Körperpflegeprodukte, Drogerien, Reform- und Sanitätshäuser, Tankstellen, Werkstätten und Optiker. 
  15. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt. Eine Ausnahme für Jugendliche und Kinder existiert nicht mehr. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
  16. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben den Bewohnern einen geregelten Besuch zu ermöglichen, sofern in der Einrichtung kein Besuchsverbot aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen verhängt ist. Pro Tag darf jeder Patient nur von einer Person Besuch erhalten. Diese Person hat einen negativen Corona-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  17. Die geltende Maskenpflicht wird dahingehend erweitert, dass im öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen, auf Parkplätzen und Freiflächen vor Geschäften und Supermärkten und bei medizinisch verordneten Behandlungen eine medizinische Maske zu tragen ist. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  18. Schule und Kita öffnen ab 01.03.2021 wieder in Abhängigkeit der 7 Tages-Inzidenz.
    Wie genau dies im Bereich Kita und Hort aussehen wird, erfahren Sie in Kürze in einem gesonderten Artikel. Für die Schule steht der Fahrplan bereits fest, darüber haben wir hier berichtet. Sofern sich daran etwas ändert, werden wir Sie auch darüber informieren.

 

Unabhängig von den Regelungen des Landes kann der Burgenlandkreis durch Verordnungen und Allgemeinverfügungen weiterhin schärfere Maßnahmen festlegen.
Sofern die positive Entwicklung aber anhält, ist nicht damit zu rechnen.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
4. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung
4. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.5 MB
4. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung - Lesefassung
Lesefassung der 4. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.2 MB
4. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung - Begründung
Begründung der 4. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.6 MB

© Michael Dauster E-Mail

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