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Informationen zur aktuellen Lage - 13.05.2020

Informationen zur aktuellen Lage - 13.05.2020

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 13.05.2020)

Werte Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der aktuellen Lageentwicklung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, informiere ich Sie über folgende Handlungsanweisungen und getroffene Maßnahmen.

Die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt hat am 12.05.2020 die Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 13.05.2020 in Kraft.

Die Verordnung zur Änderung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung finden Sie nachstehend. Hier ein paar wesentliche Inhalte.

  1. Abweichende Regelungen für Beherbergungsbetriebe wurden in § 5a zusätzlich gefasst. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 15.05.2020 die touristische Beherbergung gewerblicher und privater Natur von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbare Unterkünften zulässig. Abweichend davon ist ab dem 22.05.2020 die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt auch in Hotels, Pensionen und anderen Unterkünften zu touristischen Zwecken unter bestimmten Voraussetzung zulässig.
    Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Einhaltung der erlaubten Anzahl von bis zu 5 Personen oder Personen aus einem Hausstand sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.
  2. Abweichende Regelungen für Speisewirtschaftsbetriebe wurden in § 6a zusätzlich gefasst. Danach können Speisewirtschaften im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem 22.05.2020 unter bestimmten Voraussetzungen für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden. Eine Öffnung ist auf Antrag (geplant ist ein Online-Antrag beim BLK) bereits ab dem 18.05.2020 zulässig, wenn der Landkreis für den gesetzlichen Feiertag (am 21.05.2020) ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf der Grundlage eines von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Hygienekonzeptes im Einzelfall genehmigt hat.
  3. Neben den bisherigen, können nun auch weitere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege (z.B. Solarien, Sonnenstudios, Piercing- und Tattoostudios) öffnen. Zu den verpflichtend einzuhaltenden Abstands- und Hygieneregeln, den Zugangsbeschränkungen, zu führenden Kundenlisten, zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen und anderen geeigneten Schutzmaßnahmen, sind auch Auflagen der jeweiligen Berufsgenossenschaft einzuhalten.
  4. Der Betrieb von Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen werden neu geregelt.
  5. Auch der Besuch von Personen in Einrichtungen des Maßregelvollzugs wird mit Einschränkungen und unter Auflagen ermöglicht.

 

Über das geltende Veranstaltungsverbot kleinerer Veranstaltungen wird in regelmäßigen Abständen neu entschieden. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.

Die 1. Änderungsverordnung der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung finden Sie nachstehend.

 

Andreas Buchheim
Bürgermeister

Symbol Beschreibung Größe
5. Eindämmungsverordnung - 1. Änderung
1. Änderung der 5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
1.7 MB
5. Eindämmungsverordnung - 1. Änderung - Begründung
Begründung zur 1. Änderung der 5. Eindämmungsverordnung
3.1 MB
5. Eindämmungsverordnung - Lesefassung inklusive 1. Änderung
Lesefassung der 5. Eindämmungsverordnung inklusive 1. Änderung
9.8 MB
Antrag auf Notfallbetreuung
0.3 MB
Bescheinigung zur Vorlage in der Schule
11 KB

© Michael Dauster E-Mail

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