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Informationen zur aktuellen Lage - 25.05.2021

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 25.05.2021)

Werte Bürgerinnen und Bürger,

das Land Sachsen-Anhalt hat die Dreizehnte Eindämmungsverordnung erlassen und zum heutigen 25. Mai 2021 in Kraft gesetzt. Zudem hat der Burgenlandkreis die 4. Corona-Schutz-Verordnung erlassen, welche ebenfalls heute in Kraft tritt.

Nach den deutlichen Besserungen der letzten Wochen greift die Corona-Notbremse des Bundes nun nicht mehr und es gelten wieder die Regeln von Land und Kreis. Damit gilt jetzt unter anderem folgendes:

Unabhängig des Inzidenzwertes gilt zunächst bis 13. Juni 2021:

  • Weiterhin ist möglichst ein Abstand von 1,5m (bei gemeinsamen Gesang 2m) zu anderen Personen einzuhalten.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal fünf Personen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter unter 14 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie dem Hausstand einer der beteiligten Personen angehören. Gleiches gilt für private Zusammenkünfte und Feiern.
  • Veranstaltungen (Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien) sind nur als professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern gestattet. Vollständig geimpfte und
    genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt. Alle anderen benötigen einen negativen Test.
  • Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Zusätzlich dürfen auch vollständig geimpfte und genesene Personen teilnehmen.
  • An Trauungszeremonien dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Zusätzlich dürfen auch vollständig geimpfte und genesene Personen teilnehmen.
  • Im öffentlichen Nahverkehr besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske ab 16 Jahre. Von 6 bis 15 Jahren reicht ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
  • Gaststätten können zwischen 6 und 22 Uhr Innen und Außen unter Auflagen wieder öffnen. Hierzu zählen u.a. Hygieneregeln, Abstände zwischen den Tischen, je Tisch maximal 5 Personen oder Angehörige von max. 2 Haushalten, negativer Test, Anwesenheitsnachweise, Maskenpflicht bei Buffetform. Ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist weiter zulässig, nicht jedoch der Verzehr im unmittelbaren Umkreis um den Abgabeort (50m).
  • Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen unter Einhaltung von Hygieneregeln und geregelten Tests unter Auflagen wieder Touristen beherbergen.
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt. Schiffsausflüge, Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln und Auflagen wieder stattfinden.
  • Ladengeschäfte aller Art dürfen unter Einhaltung von Hygieneregeln, Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen wieder öffnen. Teilweise gilt aber zusätzlich die Pflicht zum Führen von Anwesenheitsnachweisen.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen, seelsorgerischen Zwecken oder der Körperpflege dienen (Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing-und Tattoo-Studios, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen)), dürfen öffnen. Neben dem Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2 oder vergleichbar) müssen auch die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften eingehalten werden.
  • Geschlossen bleiben: Messen und Ausstellungen, Tanzlustbarkeiten (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs; vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können); Volksfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte und Veranstaltungen mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen; Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge, Planetarien und Sternwarten, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Indoor-Spielplätze, Freizeit- und Spaßbäder, Freizeitparks, Saunas und Dampfbäder, Angebote der Mehrgenerationenhäuser
  • Unter Einhaltung von Hygiene- und Zugangsbeschränkungen können öffnen: Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive; Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote (außer Gebäude), Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse, Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz; ärztlich verordneter Rehabilitationssport kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen, einschließlich des Trainers; Angebote der Kinder- und Jugendarbeit; Autokinos, Seilbahnen; Außenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern sowie Heilbädern; Innenbereiche von Badeanstalten, Schwimmbädern und Heilbädern sowie Fitness- und Sportstudios, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.
  • Unter Einhaltung von Hygiene- und Zugangsbeschränkungen können für max. 10 Personen öffnen: Fahr- und Flugschulen, Angebote der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung und Maßnahmen der beruflichen Orientierung, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, Angebote zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, soweit die Abschlussprüfung bis 31. August 2021 vorgesehen ist, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse, Angebote zur Prüfungsvorbereitung zum Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses sowie Angebote in Kooperation mit öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft, soweit digitale Kommunikations- und Lernformen nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, außerschulische Nachhilfeangebote, Erste-Hilfe-Kurse und Musikschulen;
  • Unter Einhaltung von Hygiene- und Zugangsbeschränkungen und negativem Testergebnis dürfen öffnen: ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, wobei durchgängig ein Abstand von
    mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; Spielhallen und Spielbanken; Wettannahmestellen; Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und –treffpunkten
  • Unter Einhaltung von Hygiene- und Zugangsbeschränkungen, mit negativen Test, Maskenpflicht und für maximal 50 Personen (Innen) und 200 Personen (Außen) können öffnen: Angebote von Literaturhäusern, Angebote von Theatern (einschließlich Musiktheater), Angebote von Filmtheatern (Kinos), Angebote von Konzerthäusern und -veranstaltern. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist untersagt. Erlaubt ist unter anderem:
    • kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand
    • Sportbetrieb von Berufssportlern
    • Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten
    • *Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers
    • *Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist
    • *organisierter, kontaktfreier Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien mit höchstens 25 Personen
    • Beim organisierten Trainingsbetrieb im Freien haben die Trainer, beim restlichen organisierten Sport alle Beteiligten, einen negativen Test vorzuweisen. Zudem sind in diesen Bereichen Anwesenheitslisten zu führen. Von der Testpflicht sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen. Ebenso schließt sich die Gemeinde Elsteraue der Interpretation des Landessportbundes an, wonach vollständig geimpfte und genesene Personen nicht bei der maximalen Anzahl der zulässigen Sporttreibenden mitzuzählen sind.
    • Was unter kontaktfreiem Sport zu verstehen ist, ist nicht genau definiert. Das Internetportal Sportbuzzer zitiert den Landessportbund Sachsen hierzu wie folgt: "Kontaktfrei bedeutet ohne Berührung der Sportler. Auch eine Hilfestellung, die einen Körperkontakt erfordert, ist dabei nicht gestattet" ... "Beispiele: Badminton- oder Tennisspiel Einzel ist kontaktfrei, Doppel ist Kontaktsport. Bahnenlauf ist kontaktfrei, Lauftraining ohne Bahneinteilung ist Kontaktsport. Pass- oder Torschusstraining für Fußball- oder Hockeyspiele ist kontaktfrei, Zweikampftraining oder Spielbetrieb ist Kontaktsport." Quelle: sportbuzzer.de
  • Kitas befinden sich im eingeschränkten Regelbetrieb und habe für alle geöffnet. Schulen befinden sich im Präsenzunterricht ohne Präsenzpflicht. Alles Weitere regelt das Land über Erlasse. Hierüber werden Sie gesondert informiert.

 

Bei einem Inzidenz-Wert unter 50 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gilt ab dem Tag nach Bekanntgabe durch den Kreis:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal fünf weiteren Personen gestattet, unabhängig der Anzahl der Hausstände. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter unter 14 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie dem Hausstand einer der beteiligten Personen angehören. Gleiches gilt für private Zusammenkünfte und Feiern.
  • Veranstaltungen (Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien) sind nur als professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt. Alle anderen benötigen einen negativen Test.
  • Professionell organisierte Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte sind mit höchstens 50 Besuchern gestattet, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt
  • Tanzlustbarkeiten sind im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet. Die Abstandsregeln sind hierzu aufgehoben.
  • Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung dürfen wieder betrieben werden.
  • Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung
    unter Beachtung der Abstandsregeln festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  • Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und – veranstaltungsorte dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher begrüßen.
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen.
  • Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen eingehalten werden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtig.
  • Bei zugelassenem professionellen Sportbetrieb wird eine Anzahl an Zuschauern in geschlossenen Räumen von 50 Personen und im Freien von 100 Personen erlaubt. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
  • Für oben genannten Veranstaltungen gilt teilweise zusätzlich Testpflicht, Maskenpflicht und Anwesenheitsdokumentationspflicht
  • Kitas wechseln in den Regelbetrieb.

 

Aktuell liegt die Inzidenz in den vergangenen 5 Tagen zwischen 50 und 100.

Ausschlaggebend sind weiterhin die Inzidenzwerte des RKI. Sie finden diese jetzt unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.xlsx?__blob=publicationFile

Hier eine aktuelle Übersicht:

 

Beide Verordnungen finden Sie nachstehend zum Download.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
13. Eindämmungsverordnung
Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
1.5 MB
4. Corona-Schutz-Verordnung
Vierte Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
92 KB

© Michael Dauster E-Mail

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