STARTSEITE/AKTUELLES

Informationen zur aktuellen Lage - 26.01.2022

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 26.01.2022)

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Land Sachsen-Anhalt hat die Fünfzehnte Eindämmungsverordnung zum vierten Mal und der Burgenlandkreis die Sechste Corona-Schutz-Verordnung zum fünften Mal geändert.

In Summe beider Verordnungen gelten in unserem Kreis unter anderem folgende Regeln:

  • öffentliche, berufliche oder von Vereinen organisierte Veranstaltungen
    • generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • bis 50 Personen in geschlossenen Räumen = 2G
    • bis 200 Personen im Freien = 3G
    • ab 51 Person in geschlossenen Räumen und ab 201 Personen im Freien = verboten
    • Veranstaltungen von Chören = 2G+
    • im Burgenlandkreis sind zudem Weihnachtsfeiern, Adventsfeiern, Jahresabschlussfeiern von Unternehmen, Behörden, Gebietskörperschaften, Vereinen oder sonstigen Zusammenschlüssen in geschlossenen Räumen untersagt
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst
  • Beisetzungen und Trauungen
    • gestattet mit Anwesenheitsnachweis
  • private Feiern
    • mit Teilnahme ungeimpfter oder ungenesener Personen = 1 Hausstand + 2 Personen eines weiteren Hausstandes (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt)
    • mit 2G erlaubt bis max. 50 Personen
    • im Burgenlandkreis sind private Feiern (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Jubiläen usw.) mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
    • professionell organisierte private Feiern
      • ab 51 Personen als professionell organisierte 2G-Veranstaltung mit Anwesenheitsnachweis möglich
      • im Burgenlandkreis sind auch professionell organisierte private Feiern mit mehr als 20 Teilnehmern in geschlossenen Räumen ab dem 26.11.2021 verboten; zu den Teilnehmern zählen alle Personen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus oder dem Alter
    • sofern die privaten Feiern im Burgenlandkreis in Gaststätten erfolgen, können unter Anwendung von 2G+ auch bis zu 50 Personen teilnehmen
  • ÖPNV
    • hier gilt nur die Maskenpflicht ab 6 Jahren
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser
    • generell = Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
    • im Freien = 3G
  • Kultureinrichtungen
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
    • in Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Archive sowie Autokinos kein Anwesenheitsnachweis
    • in Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern, Planetarien und Sternwarten =
      max. 50 Besucher in Räumen oder
      max. 200 Besucher im Freien und
      max. Besucherzahl kann je nach räumlichen Gegebenheiten geringer, oder bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen auch höher sein, dann aber mit 2G+.
    • im Burgenlandkreis gilt hier generell = 2G+ und Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (ab 6 Jahre)
      von der Testpflicht befreit sind nachweislich geboosterte, geimpfte (letzte Impfung nicht älter als 90 Tage) oder genesene Personen (bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
  • Freizeit- und Vergnügungsstätten
    • generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • 3G (in geschlossenen Räumen teilweise 2G) und Anwesenheitsnachweis gelten für Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen (soweit die Wettannahmestellen nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden, besteht für die Besucher keine Testpflicht und Verpflichtung des Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis zu führen), Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Saunen und Dampfbäder, Prostitutionsstätten
    • Tanzlustbarkeiten, insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs dürfen nicht öffnen
    • im Burgenlandkreis = Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs sowie Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Freizeit-, Spaßbäder und Heilbäder sowie Saunen aller Art dürfen nicht geöffnet werden
      • ausgenommen hiervon mit 3G u.a. Schwimmunterricht, Rehabilitationsbehandlungen, therapeutisch und medizinisch notwendige Behandlungen
  • Volksfeste
    • generell = nur im Freien mit 2G+
    • Besucherzahl max. 200 oder bei weiteren Schutzvorkehrungen bis max. 15.000 Besucher
  • Beherbergung
    • generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • Beherbergung aus beruflichen oder medizinischen Gründen = 3G
  • Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten
    • generell = 2G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Stadt- und Naturführungen
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, max. 50 Teilnehmer
    • in geschlossenen Räumen = 2G
  • Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • in geschlossenen Räumen = 2G
  • Gaststätten
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot, Maskenpflicht im Innenraum und verstärkte Hygieneregeln
    • in geschlossenen Räumen = 2G
    • im Freien = max. 1 Hausstand + 2 Personen eines weiteren Hausstandes (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt) pro Tisch erlaubt
    • außer Haus Verkauf = generell möglich
    • gastronomische Versorgung von Übernachtungsgästen = 3G
  • Ladengeschäfte jeder Art
    • generell = Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
    • Einzelhandel = 2G (Ausnahmen: Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel)
  • Messen, Ausstellungen, Weihnachtsmärkte
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum, Zutrittskontrollen
    • im Burgenlandkreis = zusätzlich generelle Maskenpflicht (mit Ausnahme der Aufnahme von Speisen und Getränken); Zutrittsverweigerung für offensichtlich alkoholisierte Personen; Veranstalter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios
    • generell = 3G, Anwesenheitsnachweis, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Innenraum
  • Sportstätten und Sportbetrieb
    • Wettkampfbetrieb im Freien = 3G, Anwesenheitsnachweis
    • Trainingsbetrieb im Freien = keine Einschränkungen
    • ärztlich verordneter Rehasport in geschlossenen Räumen = 3G
    • Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G, Freigabe des Betreibers
    • im Burgenlandkreis =
      • Trainings- und Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen = 2G+ statt 2G
        von der Testpflicht befreit sind nachweislich geboosterte, geimpfte (letzte Impfung nicht älter als 90 Tage) oder genesene Personen (bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
      • Maskenpflicht (ab 6 Jahre) für Zuschauer in geschlossenen Räumen
  • Kindertagesstätten
    • generell = 3G für komplettes Personal, kein Abstandsgebot, keine Maskenpflicht, weitere Bestimmungen durch Erlasse und Rahmenhygieneplan des Landes
    • im Burgenlandkreis =
      • zusätzlich Maskenpflicht in Hortgebäuden
      • an mindestens 2 Tagen pro Woche müssen auch geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Einrichtung einen Testnachweis vorlegen (3G+)
  • Schulen
    • Maskenpflicht in Schulgebäuden
    • 3G für Schüler und Personal (gemäß Erlass des Landes tägliche Tests)
    • im Burgenlandkreis = 3G+ statt 3G zur Betretung von Schulgebäuden
  • zulässige Testnachweise sind
    • PCR-Test nicht älter als 48 Stunden
    • Schnelltest von Apotheke, Arzt, Testzentrum nicht älter als 24 Stunden
    • Vor Ort durchgeführter Selbsttest
  • während der Schulferien gilt eine angeordnete Testpflicht generell auch für Kinder ab 6 Jahren
  • bei 2G+ ist von der Testpflicht befreit, wer
    • vollständig geimpft ist und die letzte Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt
    • genesen ist und der positive PCR-Test weniger als 3 Monate zurückliegt
    • eine Auffrischungsimpfung erhalten hat

 

Hier ein grober Überblick über die aktuellen Quarantäneregeln:

  • positiver PCR-Test oder Antigen-Schnelltest = automatisch Quarantäne ab Tag der Testung (auch für Geimpfte und Genesene)
    • Kontakte bitte eigenverantwortlich selbst informieren
    • Freitestung ab dem 7. Quarantänetag per PCR-Test oder Antigen-Schnelltest möglich (Beschäftige in Krankenhäusern und Pflegediensten nur mittels PCR-Test)
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
  • Mitbewohner eines positiv Getesteten = automatisch 10 Tage Quarantäne ab Kenntniserlangung des positiven Befundes
    • Freitestung ab dem 7. Quarantänetag per PCR-Test oder Antigen-Schnelltest möglich (Beschäftige in Krankenhäusern und Pflegediensten nur mittels PCR-Test)
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest des Mitbewohners durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
    • nachweislich geboosterte, geimpfte genesene, zweifach geimpfte (letzte Impfung nicht älter als 90 Tage) oder genesene Personen (vom 28.-90. Tag nach positivem PCR-Test) müssen nicht in Quarantäne, den Nachweis aber per Mail oder Brief an das Gesundheitsamt versenden
  • vom Gesundheitsamt kontaktierte Kontaktpersonen = 10 Tage Quarantäne ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt
    • Freitestung ab dem 7. Quarantänetag per PCR-Test oder Antigen-Schnelltest möglich (Beschäftige in Krankenhäusern und Pflegediensten nur mittels PCR-Test)
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest der Kontaktperson durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
    • nachweislich geboosterte, geimpfte genesene, zweifach geimpfte (letzte Impfung nicht älter als 90 Tage) oder genesene Personen (vom 28.-90. Tag nach positivem PCR-Test) müssen nicht in Quarantäne, den Nachweis aber per Mail oder Brief an das Gesundheitsamt versenden
  • von Infizierten informierte Kontaktpersonen = keine automatische Quarantäne, aber die Bitte eigenverantwortlich zu agieren und sich idealerweise während der Inkubationszeit regelmäßig zu testen
  • Selbsttests dienen überwiegend der Einhaltung der 3G-Regel und der eigenen Sicherheit, ziehen aber keine automatische Quarantäne nach sich

 

Die vollständigen und detaillierteren Regeln entnehmen Sie bitte den nachstehend zum Download angebotenen Verordnungen.
Aufgrund der Bund-Länder-Konferenzen ist immer mit weiteren Beschränkungen durch Land und Kreis zu rechnen.

Im Kreis steigt die Inzidenz seit einigen Tagen wieder an und lag am 25. Januar 2022 laut RKI bei 368,26 und damit immer unter dem Vorjahreswert von ca. 481. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 10,70.

Hier eine aktuelle Übersicht:

* Die Werte des RKI können sich durch Nachmeldungen noch ändern, insbesondere nach Wochenenden!

Die Verordnungen finden Sie nachstehend zum Download.

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
4. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung
Vierte Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
1 MB
4. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung - Änderungsfassung
Änderungsfassung der Vierten Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.3 MB
4. Änderung der 15. Eindämmungsverordnung - Begründung
Begründung der Vierten Änderung der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
0.5 MB
5. Änderung der 6. Corona-Schutz-Verordnung
Fünfte Änderung der Sechsten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
70 KB
5. Änderung der 6. Corona-Schutz-Verordnung - Lesefassung
Lesefassung der Fünften Änderung der Sechsten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
70 KB

© Michael Dauster E-Mail

Zurück