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Informationen zur aktuellen Lage - 27.02.2021

Informationen zur aktuellen Lage - 27.02.2021

Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 27.02.2021)

Werte Bürgerinnen und Bürger,

die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt hat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 01. März 2021 in Kraft.

Gleichzeitig hat der Burgenlandkreis aufgrund der im Landesvergleich deutlich schlechteren Infektionslage die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersten Corona-Schutz-Verordnung erlassen, welche ebenfalls am 01. März 2021 in Kraft tritt.

In Kombination beider Verordnungen, gelten ab 01. März 2021 unter anderem folgende Einschränkungen:

  1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Abweichend hiervon dürfen mehrere Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 13 Jahren in familiär oder nachbarschaftlichen Betreuungsgruppen zusammentreffen, sofern sie aus maximal 2 Haushalten kommen, sofern die Betreuung unentgeltlich, bzw. nicht geschäftsmäßig erfolgt.
  2. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
  3. Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften sind unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig.
  4. Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
  5. Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Abweichend hiervon dürfen mehrere Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 13 Jahren in familiär oder nachbarschaftlichen Betreuungsgruppen zusammentreffen, sofern sie aus maximal 2 Haushalten kommen, sofern die Betreuung unentgeltlich, bzw. nicht geschäftsmäßig erfolgt.
  6. Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
  7. Geschlossen bleiben auch Clubs, Diskotheken, Museen und Gedenkstätten, Bibliotheken, Ausstellungshäuser, Autokinos, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Tanz- und Ballettschulen, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder.
  8. Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
  9. Reisebusreisen sind untersagt.
  10. Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zulässig, nicht jedoch der Verzehr im Umkreis von 50m um den Ausgabeort.
  11. Messen, Ausstellungen, Spezial-, und Jahrmärkte jeder Art bleiben geschlossen.
  12. Frisöre sowie Dienstleistungen der Fußpflege (mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen) dürfen unter Einhaltung geltender Hygienevorschriften öffnen. Kunden müssen vorab telefonisch oder elektronisch einen Termin vereinbaren. In den Läden müssen medizinische Masken getragen werden. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  13. Ladengeschäfte, Wochenmärkte und andere Dienstleistungsgeschäfte der Körperpflege sind geschlossen. Öffnen dürfen lediglich Geschäfte und Märkte für Lebensmittel, Getränke und Körperpflegeprodukte, Drogerien, Reform- und Sanitätshäuser, Tankstellen, Werkstätten, Optiker, Fahr- und Flugschulen, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte.
  14. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt. Eine Ausnahme für Jugendliche und Kinder existiert nicht mehr. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
  15. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben den Bewohnern einen geregelten Besuch zu ermöglichen, sofern in der Einrichtung kein Besuchsverbot aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen verhängt ist. Pro Tag darf jeder Patient nur von einer Person Besuch erhalten. Diese Person hat einen negativen Corona-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  16. Die geltende Maskenpflicht wird dahingehend erweitert, dass im öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen, auf Parkplätzen und Freiflächen vor Geschäften und Supermärkten und bei medizinisch verordneten Behandlungen eine medizinische Maske zu tragen ist. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  17. Schule und Kita öffnen ab 01.03.2021 wieder in Abhängigkeit der 7 Tages-Inzidenz. Dies gilt bis zunächst 14. März 2021 nicht im Burgenlandkreis. Hier bleibt es bei der bisher angebotenen Notbetreuung. Anspruch für ihre Kinder haben nun aber zusätzlich Eltern, welche in den ab 01.03. wieder öffnenden Bereichen arbeiten (Frisöre, Fahr- und Flugschulen, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte).
  18. Im Burgenlandkreis gelten bis zunächst 14. März 2021 zudem die Nummern 19 bis 23
  19. generelle Maskenpflicht mit medizinischen Masken (z.B. OP-Masken, FFP2-Masken) in
    • allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Reisebusse oder anderen regelmäßigen Fahrdiensten
    • auf Parkplätzen, in Eingangsbereichen und auf Freiflächen von Supermärkten, Läden, Märkten, Einkaufszentren usw.
    • in allen Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Pflege- und anderen medizinischen Behandlungseinrichtungen
    • in Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz unter Einhaltung des Mindestabstandes)
    • in Banken, Sparkassen und Versicherungen sowie in öffentlichen Verwaltungen, Gerichten und bei Teilnahme deren Termine
    • vor und in gastronomischen Einrichtungen (z.B. zur Abholung von Speisen und Getränken)
    • vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kindertagesstätten
    • an Haltestellen und in Bahnhöfen
    • für alle Anwesenden bei Gremiensitzungen (Gemeinderat, Ausschüsse, usw.), außer man hat gerade Rederecht
  20. Maskenpflicht weiterhin auch für Grundschüler in Horten, außer sitzend am Platz
  21. Positiv auf Coronaviren getestete Personen, und alle mit Ihnen in einem Hausstand Lebende, haben sich ab dem Tag der Testung für 14 Tage selbständig in häusliche Quarantäne zu begeben. Hierüber ist das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Selbständig bedeutet, dass die Quarantäne auch ohne gesonderte Mitteilung des Gesundheitsamtes angeordnet ist. Die angeordnete Quarantäne nach einem positiven Schnelltest endet sofort, wenn eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion nicht bestätigt.
  22. Personen die vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zu einer positiv auf Coronaviren getesteten Person festgestellt wurden, müssen sich ebenfalls selbständig für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Auch diese Quarantäne endet sofort, sobald eine Überprüfung bei der infizierten Kontaktperson mit einem regulären (PCR-) Test das Testergebnis des Schnelltests nicht bestätigt.
  23. Befinden sich Personen in Quarantäne und entwickeln weitere Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall) ist ebenfalls das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Zusätzlich kann und sollte der Hausarzt oder kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 informiert werden.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

Symbol Beschreibung Größe
5. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung
5. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
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5. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung - Lesefassung
Lesefassung der 5. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
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5. Änderung der 9. Eindämmungsverordnung - Begründung
Begründung der 5. Änderung der 9. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
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5. Änderung der 1. CoronaSchVO BLK
5. Änderung der Ersten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
61 KB
5. Änderung der 1. CoronaSchVO BLK - Lesefassung
Lesefassung der 5. Änderung der Ersten Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19
0.3 MB

© Michael Dauster E-Mail

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