Informationen zur aktuellen Lage - 27.05.2020
Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 27.05.2020)
Werte Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der aktuellen Lageentwicklung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, informiere ich Sie über folgende Handlungsanweisungen und getroffene Maßnahmen.
Die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt hat am 26.05.2020 die Sechste Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 28.05.2020 in Kraft.
Die Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und deren Begründung finden Sie nachstehend. Hier ein paar wesentliche Inhalte.
- Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als 10 Personen dürfen nicht stattfinden. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus max. 2 Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. (§ 1 Abs.1)
- Möglich sind private Feiern im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis aus besonderen persönlichen Anlässen wie z. B. Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss, Zeugnisübergabe oder Eintritt in den Ruhestand. Die Zahl der Teilnehmenden ist hierbei auf 20 Personen begrenzt.(§ 1 Abs. 4 Nr. 4)
Ist die Feier fachkundig organisiert, gilt eine Personenbegrenzung von bis zu 100 Teilnehmenden; ab dem 01.07.2020 bis zu 250 Teilnehmenden. Eine fachkundige Organisation im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn der/die Veranstalter/in im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept zur Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften erstellt hat.
Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt. - Fachkundig organisierte Zusammenkünfte und Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 100 Teilnehmenden, ab dem 01.07.2020 mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden. Hier muss ein Konzept vorliegen, das sichert, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten und Anwesenheitslisten geführt werden. (§ 1 Abs. 4 Nr. 2)
- Auch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen. Das gilt z. B. für Schwimmbäder, Sportstudios, Kinos, Theater, Freizeitparks, Volkshochschulen. (§ 4 Abs. 2)
- Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind für Gäste aus Deutschland, den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich (§ 5)
- Kneipen und Bars dürfen unter denselben Auflagen öffnen, wie sie für Gaststätten bereits gelten.
- Das Besuchsverbot für Krankenhäuser wird aufgehoben, Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete können wieder öffnen.
- Ab dem 02.06.2020 werden Kindertageseinrichtungen und Horte einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten, auch Schulsport wird wieder möglich sein. Beratungsstellen können ebenfalls nach Pfingsten öffnen, ebenso Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Seniorenbegegnungsstätten.
- Weiter geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Volksfeste können weiterhin nicht stattfinden. (§ 4 Abs. 1)
- Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen bleiben bis Ende August 2020 untersagt. (§ 1 Abs. 2)
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat damit weitreichende Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Es ist ein großer Schritt zurück zu einer sozialen und gesellschaftlichen Normalität. Eine Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln ist daher jetzt ganz besonders wichtig, um das Risiko von Neuinfektionen möglichst gering zu halten.
Andreas Buchheim
Bürgermeister
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6. Eindämmungsverordnung 6. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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Begründung zur 6. Eindämmungsverordnung Begründung zur 6. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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3. Quarantäneverordnung |
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Bescheinigung zur Vorlage in der Schule |
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