Informationen zur aktuellen Lage - 29.11.2020
Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 29.11.2020)
Werte Bürgerinnen und Bürger,
da auch der "Lockdown Light" im November keine spürbare Verbesserung der Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erbracht hat, hat die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt am 27.11.2020 die 3. Änderung der Achten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 01.12.2020 in Kraft.
In Anlehnung an die Empfehlungen des Bundes, gelten vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020 folgende Einschränkungen:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal 5 Angehörigen anderer Hausstände gestattet. Dabei werden Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören.
- An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
- Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
- Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal 5 Angehörigen anderer Hausstände gestattet. Dabei werden Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.
- Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
- Geschlossen bleiben auch Museen und Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Autokinos, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Tanz- und Ballettschulen, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder.
- Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
- Reisebusreisen sind untersagt.
- Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zulässig.
- Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art bleiben geschlossen.
- Einkaufszentren, Supermärkte, Ladengeschäfte und Wochenmärkte dürfen unter Einhaltung von Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen einen Kunden je 10m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche und einen Kunden je 20 m² für die über 800 m² hinausgehende Verkaufsfläche begrüßen.
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Zulässig ist u.a. ein organisierter Trainingsbetrieb für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre in Kleingruppen bis max. 5 Personen, einschließlich Trainern und Betreuern.gilt aufgrund der 18. Allgemeinverfügung aktuell nicht im Burgenlandkreis - Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben den Bewohnern einen geregelten Besuch zu ermöglichen, sofern in der Einrichtung kein Besuchsverbot aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen verhängt ist.
Unabhängig von den Regelungen des Landes kann der Burgenlandkreis durch Allgemeinverfügungen weitere und schärfere Maßnahmen festlegen. Die aktuellen Inzidenz-Werte des Burgenlandkreises sind derart besorgniserregend, dass damit leider auch gerechnet werden muss. Es ist daher umso wichtiger die Regelungen zu beachten, um sich selbst und seine Mitmenschen zu schützen. Nur so besteht die Chance auf ein frohes und besinnliches Weihnachten in Familie, ohne dass im Anschluss die Infektionszahlen durch die Decke gehen.
Sollte das Land weitere Regelungen des Schul- oder Kitabetriebes, insbesondere die Verlängerung der Ferien, beschließen, halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden. Weiterhin verweisen wir auf die Internetsonderseite des Burgenlandkreises zum Thema Corona https://corona.burgenlandkreis.de/.
Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim
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3. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung 3. Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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Lesefassung 8. Eindämmungsverordnung - 3. Änderung Lesefassung der 8. Eindämmungsverordnung in der Form der 3. Änderung |
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Begründung zur 3. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung Begründung zur 3. Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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2. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung 2. Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
2.7 MB | |
1. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
0.9 MB | |
8. Eindämmungsverordnung 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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7. Quarantäneverordnung |
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