Informationen zur aktuellen Lage - 30.10.2020
Update-Information des Bürgermeisters der Gemeinde Elsteraue zum Coronavirus
(Stand 30.10.2020)
Werte Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund der anhaltenden Verschlechterung der Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, hat die Landesregierung des Land Sachsen-Anhalt am 30.10.2020 die 2. Änderung der Achten Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt beschlossen. Sie tritt am 02.11.2020 in Kraft.
Auch wenn nicht alle Empfehlungen des Bundes übernommen wurden, so gelten vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 dennoch u.a. folgende weitreichende Einschränkungen:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden.
- An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
- Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
- Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.
- Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
- Geschlossen bleiben auch Museen und Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Autokinos, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Freizeitparks, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder.
- Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
- Reisebusreisen sind untersagt.
- Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen ist aber zulässig.
- Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art bleiben geschlossen.
- Supermärkte, Ladengeschäfte und Wochenmärkte dürfen unter Einhaltung von Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen einen Kunden je 10m² Verkaufsfläche begrüßen.
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen.
Damit diese weitreichenden Einschränkungen nicht bis in die Weihnachtszeit verlängert werden müssen, appelliere ich an alle Bürgerinnen und Bürger die neuen Regelungen einzuhalten um sich und Ihre Mitmenschen zu schützen.
Sollte das Land weitere Einschränkungen des Schul- oder Kitabetriebes beschließen, halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.
Weiterhin verweisen wir auf die Internetsonderseite des Burgenlandkreises zum Thema Corona https://corona.burgenlandkreis.de/.
Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim
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2. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung 2. Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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Begründung Begründung zur 2. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung |
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1. Änderung der 8. Eindämmungsverordnung Änderung der 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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8. Eindämmungsverordnung 8. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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7. Quarantäneverordnung |
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