Leinenpflicht
Schonzeit - Leinenpflicht für Hundehalter auch außerhalb der Ortschaften!
In der Gemeinde Elsteraue sind Hunde innerhalb der Ortschaften, auf Straßen, in Fußgängerbereichen und Anlagen, in denen ein besonderes Verbot besteht, anzuleinen. Von Spielplätzen und von Sportstätten sind Hunde fern zu halten.
Nach § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) LSA ist es verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 01. März bis 15. Juli (Schonzeit) anzuleinen. Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- und sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
In dieser Schonzeit sind die freilebenden Tiere besonders störempfindlich. Da kann ein freilaufender Hund großen Schaden anrichten, wenn sein Jagdtrieb erwacht und er auf Rufe seines Halters nicht reagiert. Nach dem Jagdgesetz (§ 31) steht dem Jäger sogar ein Tötungsrecht für Hunde zu, wenn der Hund sich nicht im Wirkungskreis des Hundehalters befindet.