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Lockerung der Testpflicht im Burgenlandkreis
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
der Burgenlandkreis lockert mit der Corona-Testverordnung die Testpflicht. Demnach fällt die Testpflicht vollständig weg:
- bei außerschulischen Bildungsangeboten und Angeboten von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV),
- in Kultureinrichtungen (§ 6 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV)
- bei Stadt- und Naturführungen (§ 8 Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV),
- in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der
Studentenwerke Sachsen-Anhalt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV) und - beim Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 der 14. SARS-CoV-2-EindV) mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.
Weiterhin hat der Burgenlandkreis mittels Erster Änderung der Fünften Eindämmungsverordnung die im Kreis geltenden Quarantäneregeln bis zum 30.09.2021 verlängert.
Beide Verordnungen finden Sie nachstehend zum Download.
Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Corona-Testverordnung Verordnung des Burgenlandkreises zur Lockerung einzelner Testverpflichtungen gemäß § 16 Absatz 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV |
0.2 MB | |
5. Corona-Schutz-Verordnung - Änderung 1 Verordnung zur Änderung der Fünfte Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 |
50 KB |