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neue Quarantänebestimmungen

neue Quarantänebestimmungen

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,
liebe Eltern,

der Burgenlandkreis hat die 4. Änderungsverordnung der 5. Corona-Schutz-Verordnung erlassen und dadurch die Quarantänebestimmungen umfangreich geändert. Der Landrat informierte uns hierüber wie folgt:

"Der Burgenlandkreis konzentriert sich mit dieser Änderung ab sofort in der Kontaktnachverfolgung auf die besonders schützenswerten Personengruppen. Darunter fallen Kinder in Kindertagesstätten sowie Kinder und Jugendliche in Schulen, Menschen in Alten- und Pflegeheimen als auch in Krankenhäusern und Menschen mit Behinderungen.

Infizierte und deren Kontaktpersonen müssen sich mit Streichung von § 1 Absatz 8 nicht mehr telefonisch beim Gesundheitsamt melden. Alle mit einem PCR-Test positiv Getesteten müssen sich selbst in Quarantäne begeben und ihre Kontaktpersonen selbstständig und eigenverantwortlich informieren. Das Gesundheitsamt wird alle Personen mit positivem PCR-Test telefonisch kontaktieren, sobald der positive PCR-Test an das Gesundheitsamt übermittelt ist.

Auch in der anhaltenden Pandemie muss das Gesundheitsamt sowie das gesamte Landratsamt arbeitsfähig bleiben. Auf Grund der sprunghaft ansteigenden Coronafälle bedarf es neuer Denkweisen, um die Schwächsten der Gesellschaft zu schützen. Darunter fallen Kinder, die noch keine Impfung erhalten können, aber auch alte Menschen.

Da die Kontaktdichten derzeit sehr viel höher sind als zu Zeiten des Lockdowns würde die klassische Kontaktnachverfolgung bedeuten, dass bei einem Fallaufkommen von beispielsweise 200 Infektionen pro Tag rund 4.000 Kontaktpersonen nachzuvollziehen wären. Dies würde bedeuten, dass das Gesundheitsamt wichtige Aufgaben wie beispielsweise Schuleingangsuntersuchungen oder die Erstellung von sozial-psychiatrischen Gutachten erneut aussetzen müsste. Ziel der Maßnahme ist es, das Gesundheitsamt auch in Pandemiezeiten arbeitsfähig zu halten."

Zusammengefasst hier die wichtigsten Regelungen:

  • positiver PCR-Test oder Antigen-Schnelltest = automatisch Quarantäne ab Tag der Testung (auch für Geimpfte und Genesene)
    • Kontakte bitte eigenverantwortlich selbst informieren
    • Freitestung ab dem 5. Quarantänetag (nur für Geimpfte) per PCR-Test möglich
    • Freitestung ab dem 14. Quarantänetag per Antigen-Schnelltest beim Gesundheitsamt, Arzt, Apotheke, Testzentrum usw.
    • Fällt der 14. Tag auf ein Wochenende oder Feiertag, kann am letzten vorangegangenen Werktag getestet werden
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
  • Mitbewohner eines positiv Getesteten = automatisch 10 Tage Quarantäne ab Kenntniserlangung des positiven Befundes
    • Freitestung ab dem 5. Quarantänetag per PCR-Test oder ab dem 7. Quarantänetag per Antigen-Schnelltest
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest des Mitbewohners durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
    • nachweislich geimpfte oder genesene Personen müssen nicht in Quarantäne, den Nachweis aber per Mail oder Brief an das Gesundheitsamt versenden
  • vom Gesundheitsamt kontaktierte Kontaktpersonen = 10 Tage Quarantäne ab dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt
    • Freitestung ab dem 5. Quarantänetag per PCR-Test oder ab dem 7. Quarantänetag per Antigen-Schnelltest
    • sollte ein positiver Antigen-Schnelltest der Kontaktperson durch ein PCR-Test widerlegt werden, endet die Quarantäne automatisch
    • nachweislich geimpfte oder genesene Personen müssen nicht in Quarantäne, den Nachweis aber per Mail oder Brief an das Gesundheitsamt versenden
  • von Infizierten informierte Kontaktpersonen = keine automatische Quarantäne, aber die Bitte eigenverantwortlich zu agieren und sich idealerweise während der Inkubationszeit regelmäßig zu testen
  • Selbsttests dienen überwiegend der Einhaltung der 3G-Regel und der eigenen Sicherheit, ziehen aber kein automatische Quarantäne nach sich

 

Die Verordnung, sowie einen Elternbrief mit Informationen zum Umgang mit infizierten Schülern, finden Sie nachstehend zum Download.
In den nächsten Tagen oder Wochen ist mit weiteren Regelungen durch Bund, Land und Kreis zu rechnen, die das öffentliche Leben betreffen. Wir werden Sie wie gewohnt informieren.

 

Buchheim
Bürgermeister

Symbol Beschreibung Größe
5. Corona-Schutz-Verordnung - Änderung 4
Vierte Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 vom 2. Juni 2021
55 KB
5. Corona-Schutz-Verordnung - Änderung 4 - Lesefassung
Lesefassung der Fünften Verordnung des Burgenlandkreises zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Bekämpfung der Coronavirus-Krankheit COVID-19 vom 2. Juni 2021 in der Fassung der 4. Änderung vom 14. November 2021
76 KB
Elternbrief des Burgenlandkreises
Elternbrief zum Umgang mit Corona-Infektionen bei Schülerinnen und Schülern an den Schulen im Burgenlandkreis
0.2 MB

© Michael Dauster E-Mail

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