Straßenreinigung und Winterdienst
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
der Herbst ist in vollem Gange und präsentiert sich in prächtigem Farbenspiel über der Elsteraue, denn die Bäume und Sträucher wechseln ihr Kleid und umhüllen bunt die Wiesen und Felder.
Auch innerhalb unserer Ortschaften fällt allerhand Laub an und bedeckt Wege, Plätze und Straßen. Aufgrund der kalt-nassen Witterung, insbesondere bei Regenfall, Frost und Wind können von Laub nicht zu unterschätzende Gefahren ausgehen. So verdeckt dieses Bordsteine, rutscht rasch unter der Schuhsohle hinweg oder verbirgt Unebenheiten der Straßen und Gehwege. Auch die Straßeneinläufe setzen sich rasch mit Laub und Geäst zu und dies verhindert eine einwandfreie Entwässerung, besonders bei Starkregenereignissen.
Auch wenn das Wetter fühlbar schlechter ist und die Tage kürzer scheinen, ist es in Anbetracht der Gefahrenabwehr, im Ansinnen der Gemeinde, dass die Straßen und Gehwege sauber und in Ordnung gehalten werden.
Um zu klären, wer wo zuständig ist, lohnt sich ein Blick in die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Elsteraue, kurz und umgangssprachlich die „Straßenreinigungssatzung“.
So findet sich in § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Festlegung:
Die Reinigung der Gehwege und öffentlichen Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.
… und weiterhin ist Folgendes von Belang:
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte.
Damit ist festgelegt, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenze, von dieser an bis hin zur Straßenmitte, grundsätzlich die Reinigung des Gehweges und der Straße durch den Eigentümer durchzuführen ist. Eine Ausnahme umfasst die Anlieger von Bundes- und Landesstraßen, welche keine Reinigung der Straße durchführen müssen. Lediglich der Gehweg ist entsprechend der Vorgaben aus dem § 2 regelmäßig zu reinigen.
Ist der Eigentümer die Gemeinde Elsteraue selbst, so entfällt die Reinigung auch auf diese und liegt im Aufgabengebiet des Fachbereiches Bauwesen, genauer dem Bauhof. Für diese Grundstücke kommt im Regelfall die Kehrmaschine zum Einsatz.
Wichtig und deshalb schriftlich im § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung festgehalten:
Die Gehwege sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in der Woche, zu säubern. Die Reinigung der Fahrbahn hat nach Erforderlichkeit, mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Sie gehen in das Eigentum des Verpflichteten über.
Anschließend genauer aufgeschlüsselt findet sich in Abs. 6 die Regelung:
Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeglicher Art.
Konkret lässt sich also zusammenfassen, dass jegliche nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, also auch Laub und Geäst, insbesondere bei entsprechender Witterungslage und Intensität, durch die Grundstücksanlieger im Zuge der regelmäßigen Straßenreinigung zu entfernen sind.
Der Winterdienst, welcher uns in absehbarer Zeit beschäftigen wird, ist ebenfalls in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Was umfasst der Winterdienst?
Der Winterdienst umfasst vorrangig das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Über den Einsatz des Winterdienstes wird je nach Wetterverhältnissen entschieden. Der Winterdienst ist von November bis März in Bereitschaft. Die Einsatzpläne werden vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erstellt. Vorrangig ist der Winterdienst in Straßen und Straßenabschnitten mit hoher Verkehrsbedeutung und an gefährlichen Stellen durchzuführen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elsteraue ist die Winterwartung derGehwege auf die Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Dazu ist im § 3 Abs. 2 geregelt:
Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (im Regelfall >1,50m) von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen […. In der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandenen Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden.
Zu beachten sind dabei auch die Regelungen im § 3 Abs. 4:
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht möglich ist, darf Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Ich bedanke mich an dieser Stelle bei allen Bürgern und Bürgerinnen, die unsere Mitarbeiter im Bauhof, bei der Beräumung von Laub von gemeindeeigenen Bäumen, wie selbstverständlich auch dieses Jahr unterstützten und dabei die zahlreichen Laubsäcke anforderten und füllten.
Gleichwohl erlaube ich mir den Hinweis, dass bezüglich der Straßenreinigungssatzung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gefahrenabwehr, regelmäßige Kontrollen durch den Fachbereich Ordnungswesen durchgeführt werden. Mit Anbruch des Winters wird mithin auch die Winterwartung kontrolliert.
Für Fragen rund um die Thematik steht Ihnen während unserer Öffnungszeiten der Fachbereich Ordnungswesen, unter der Telefonnummer 03441/226-170 zur Verfügung.
Buchheim
Bürgermeister