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Was darf ich eigentlich noch, was nicht?

Was darf ich eigentlich noch, was nicht?

Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS‐CoV‐2 in Sachsen‐Anhalt
(Dritte SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung – 3. SARS‐CoV‐2‐EindV)

Fragen und Antworten (FAQs)
Stand: 02. April 2020 

Für welchen Zeitraum gilt die dritte Eindämmungsverordnung?
Die Verordnung tritt am 3. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Wer hat die Verordnung verabschiedet und warum?
Die Landesregierung von Sachsen‐Anhalt hat die Verordnung am 02. April erlassen.

Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 

Ziel ist, die Menschen zu Schützen und zu verhindern, dass sich das Corona‐Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Lage in anderen Ländern der Europäischen Union verdeutlicht, dass die Lage sehr ernst ist und es um Leben und Tod geht. Ziel muss es sein, die Infektionskurve deutlich abzuflachen. Dazu ist es erforderlich, dass jede und jeder Einzelne umgehend seine direkten Kontakte auf das Allernotwendigste begrenzt. 

Die  Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID‐19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Darf ich meine Wohnung noch verlassen?
Bis zum 19. April ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine, mit einer einzigen weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet. Wege zur Arbeit oder zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben aber möglich. Auch das Verweilen z. B. auf Bänken ist in diesem Zusammenhang erlaubt.   

Die Wohnung darf nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Diese sind:

  • die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Prüfungen und anderen unaufschiebbaren Terminen an Schulen und Hochschulen,
  • notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
  • die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut‐ und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften und Reparaturdienstleistungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört dieInanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel‐, Kosmetik‐, Piercing‐ und Tattoostudios und ähnlicher Betriebe,
  • der Besuch bei Ehe‐ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
  • die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  • der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach Maßgabe von § 1 der dritten Eindämmungsverordnung erlaubt oder genehmigt sind,
  • das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisenintervention,
  • die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
  • die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens‐ und Weltanschauungsgemeinschaften und
  • Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.

 

Darf ich noch mit meiner Familie spazieren gehen?
Ja. Achten Sie bitte auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Spaziergängerinnen und Spaziergängern. 

Darf ich noch picknicken?
Nein. Das Feiern, Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Welche Veranstaltungen dürfen noch stattfinden (Gerichtsverhandlungen, Gemeinderatssitzungen, Hochzeiten etc.)?
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere, wenn Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z. B. im ÖPNV), sind davon ausgenommen. Hier müssen auch keine Teilnehmerlisten geführt werden.

Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich‐rechtliche Aufgaben wahrnehmen sind weiter möglich. Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte und Kreistage.

Weiterhin dürfen stattfinden:

  • Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen sowie
  • Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes‐ und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.

 

Was muss ich bei der Durchführung von Veranstaltungen, die vom Verbot ausgenommen sind, beachten?
Sicherzustellen sind:

  • zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
  • die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor‐ und Familienname, vollständige Anschrift undTelefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen,
  • Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID‐19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
  • Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
  • aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten‐und Nies‐Etikette.

 

Darf ich zu meinem /meiner Lebenspartner*in  Sachsen‐Anhalt reisen?
§ 18 Abs.4 Nr. 7 der 3. SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung eröffnet die Möglichkeit, den Lebenspartner/ die Lebenspartnerin zu besuchen. Eine Beschränkung der Dauer des Besuchs oder eine Reduzierung auf Lebenspartner*innen im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft enthält diese Norm ausdrücklich nicht. Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind aus beruflichen, gewerblichen oder familiären Gründen weiter zulässig, unzulässig sind dagegen Reisen zu Freizeitzwecken und aus touristischen Gründen, § 3 der 3. SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung. Daher sind sowohl die Besuche  innerhalb von Sachsen-Anhalts, als auch aus anderen Bundesländern umfasst. Für Reisende aus anderen Bundesländern muss beachtet werden, dass andere Bundesländer gegebenenfalls abweichende Regelungen für die Ausreise getroffen haben. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell zu den vor Ort geltenden Bestimmungen.  

Darf ich meine Familie noch besuchen?
Der Besuch der Lebenspartnerin/des Lebenspartner sowie der Angehörigen, insbesondere der eigenen Eltern und der Kinder, ist grundsätzlich möglich (siehe § 18 Abs. 4 Nr. 7 der 3. SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung). Auch Reisen in das Gebiet des Landes Sachsen‐Anhalt sind aus beruflichen, gewerblichen oder familiären Gründen weiter zulässig. 

Für Reisende aus anderen Bundesländern muss beachtet werden, dass andere Bundesländer gegebenenfalls abweichende Regelungen für die Ausreise getroffen haben. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell zu den vor Ort geltenden Bestimmungen. 

Bitte beachten Sie jedoch, dass insbesondere ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und daher besonders zu vor einer Infektion mit SARS‐CoV‐2 zu schützen sind. 

Ich habe meinen Zweitwohnsitz in Sachsen‐Anhalt. Darf ich diesen besuchen? 
Um die Ansteckungsrisiken zu minimieren und Infektionsketten zu unterbrechen, ist es verboten, Reisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken nach Sachsen‐Anhalt zu unternehmen. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken zum Zweitwohnsitz nach Sachsen‐Anhalt unternommen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 3. SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung).

Können getrennt lebende Elternteile geteilte Sorgerechte im Rahmen der Kontaktbeschränkungen noch wahrnehmen?
Die Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechtes bleibt sowohl im Wechsel‐ als auch im Umgangsmodell entsprechend §18 Abs. 4 Nr. 7 der dritten SARS‐CoV‐2 Eindämmungsverordnung möglich, da die Wahrnehmung der elterlichen Sorge  im jeweiligen privaten Bereich einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung darstellt.
Regelmäßige Besuchskontakte von umgangsberechtigten Elternteilen, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, bleiben ebenfalls weiter möglich. Auch nicht sorgeberechtigte, umgangsberechtigte Väter bzw. Mütter können ihre leiblichen Kinder zum Umgang in ihren Haushalt holen.

Dürfen Bildungs‐, Kultur‐ und Freizeiteinrichtungen weiter öffnen?
Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung sind zu schließen:

  • Tanzlustbarkeiten (wie z.  B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
  • Messen, Ausstellungen,
  • Spezialmärkte und Jahrmärkte,
  • Volksfeste,
  • Spielhallen,
  • Spielbanken,
  • Wettannahmestellen.

 

Nicht mehr öffnen dürfen ebenfalls:

  • Theater (einschließlich Musiktheater),
  • Filmtheater (Kinos),
  • Konzerthäuser und ‐veranstaltungsorte,
  • Museen und Gedenkstätten,
  • Ausstellungshäuser,
  • Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
  • Angebote der offenen Kinder‐ und Jugendarbeit,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Planetarien und Sternwarten,
  • Tierparks‐, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
  • Freizeitparks,
  • Angebote in Literaturhäusern,
  • Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit‐ und Spaßbäder sowie Heilbäder,
  • Saunas, Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios,
  • Fitness‐ und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor‐Spielplätze,
  • Seniorenbegegnungsstätten und ‐treffpunkte,
  • Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen‐Anhalt,
  • Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Hochschulen, Volkshochschulen, Fahr‐ und Flugschulen (Theorie‐ und Praxisausbildung), Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Musikschulen, Jugend‐ und Familienbildungsstätten, Yoga‐, Ernährungs‐ sowie andere Präventionskurse, Sprach‐ und Integrationskurse der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations‐ und Lernformen sind weiter nutzbar,
  • Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge.

 

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball‐ und Tennishallen, Schießstände). Einzelfälle (z.B. von Kaderathleten) bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Landesverwaltungsamtes. Spiel‐ und Bolzplätze oder nicht umzäunte Sportanlagen dürfen nicht betreten werden. 

Welche Regelungen gelten für Hotels, Pension etc.?
Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht‐ und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienwohnungen etc. ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 

Darf ich bspw. als Magdeburger noch einen Tagesausflug in den Harz unternehmen?
Reisen aus touristischem Anlass sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt werden ferner Reisebusreisen. 

Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen bleiben aber erlaubt.

Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer‐Haus‐ Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Um Gruppenbildungen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass im Umkreis von 50 Metern um Abgabestellen weder in Einkaufszentren noch auf öffentlichen Straßen und Plätzen ein Verzehr stattfindet.

Imbiss‐Wagen und Foodtrucks dürfen geöffnet werden, soweit die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. 

Hotels müssen für die Bewirtung der Übernachtungsgäste auf Zimmerservice umstellen. 

Welche Regeln gelten für Eltern, deren Kinder Kitas gehen?
Auf die gesonderten FAQ „Coronavirus / Auswirkungen auf die Kinderbetreuung“ wird verwiesen. 

Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil im Justiz‐ oder Maßregelvollzug, in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Auch Dienstleister in diesem Bereich (Labore, Reinigungsfirmen oder Wäschereien, die für Krankenhäuser tätig sind werden umfasst. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur  tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder  Rettungsdienst. 

Haben Ladengeschäfte weiter geöffnet?
Die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfes dienen, ist untersagt. Frisöre und Barbiere, Massagepraxen, Kosmetik‐, Nagel‐, Piercing‐ und Tattoostudios und ähnliche Betriebe sind zu schließen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist und damit Infektionsketten nicht wirksam unterbunden werden könnten. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben aber weiter möglich.

Die Tätigkeit von Handwerkern kann ebenfalls fortgesetzt werden. Lebensmittel können weiter eingekauft werden. Folgende Geschäfte sind weiter geöffnet:
Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post‐ und Paketstellen (Filialen, Serviceagenturen und Annahmestellen der Deutschen Post AG und anderer Dienstleister wie Hermes, GLS, DPD, „Hermes“, „DPD“, „UPS“, „GLS“, „MZZ‐Briefdienst“, „biber post“, „Pin AG“ etc.), Tierbedarf, Bau‐ und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz‐Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs‐ und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online‐Handel und Abhol‐ und Lieferdienste. 

Da viele Menschen sich bemühen, ihre sozialen Kontakte weiter einzuschränken und von einer Nutzung es ÖPNV absehen wollen, dürfen auch Fahrradgeschäfte öffnen. Damit soll die Mobilität etwa für notwendige Wege zur Arbeit sichergestellt werden.

Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die o.g. genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und Außer‐Haus‐Verkauf erlaubt.

Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst. Ein Modegeschäft das nur einen kleinen Zeitschriftenstand hat oder ein Elektronikmarkt, der auch Kaffee verkauft, dürfen damit nicht öffnen. Ein Drogeriemarkt, der neben Hygieneartikeln auch Haushalts‐ oder Spielwaren verkauft, dagegen schon.

Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

Welche Regelegungen muss ich bei Ladengeschäften und Einrichtungen beachten, um die Reduzierung von Kontakten und den Schutz des Personals vor Infektionen sicherzustellen?

Zur weiteren Kontaktminimierung und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Krankheit COVID‐19 wurden weitergehende Hygieneregeln, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen und Abstandsregelungen festgelegt. Diese lauten: 

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
  • Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die insbesondere bei großen Supermärkten sowie Bau‐ und Gartenmärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält,
  • ein verstärktes Reinigungs‐und Desinfektionsregime, zu dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen,
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen),
  • Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

 

Sind Besuche bei Patienten Krankenhäusern noch möglich?
In den Krankenhäusern gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen bestehen bei medizinischen oder ethisch‐sozial Gründen (z. B. Frühgeborene, für Geburts‐ und Kinderstationen, Palliativpatienten). Für Reiserückkehrer aus dem Ausland und Kontaktpersonen bestehen hingegen keine Ausnahmen.

Welche Regelungen gelten für Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien?
Physiotherapien, Podologien, Ergotherapien und Logopädien dürfen Behandlungen durchführen medizinisch, soweit diese medizinisch zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Ob eine Behandlung medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist, entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut aus fachlicher Sicht selbst.  

Welche Regelungen gelten auf Camping‐ und Wochenendplätzen insbesondere  für sogenannte Dauercamper? 
Zu nicht‐touristischen Zwecken und zur Pflege der Parzellen können die Campingplätze durch Dauercamper aus Sachsen‐Anhalt genutzt werden. Reisen aus anderen Bundesländern nach Sachsen‐Anhalt, auch zum Zweck der nicht‐touristischen Beherbergung (Zweitwohnsitz), sind untersagt.
Soweit der Betreiber des Platzes sich entschließt diesen zu öffnen, hat er die Gewähr dafür zu bieten, dass dieser tatsächlich ausschließlich für nicht‐touristische Beherbergung (sog. Dauercamper) und nur durch Dauercamper aus Sachsen‐Anhalt gem. den in der Verordnung  genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung genutzt wird.
Insbesondere gegenseitige Besuche, Feiern und gemeinschaftliche Tätigkeiten, die die Einhaltung des Abstandsgebotes und der Beschränkungen des Personenkreises (Allein, eine weitere nicht im Haushalt lebende Person, Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes) gefährden, sind unzulässig.

Ist das Ausüben des Angelsports weiterhin erlaubt, sofern die derzeit vom Bund vorgegebenen Leitlinien eingehalten werden?
In Sachsen‐Anhalt ist das Angeln weiterhin zulässig unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Dritten SARS‐CoV‐2‐Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen.

© Michael Dauster E-Mail

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