STARTSEITE/AKTUELLES

Wohnungsgeberbestätigung

Informationen des Einwohnermeldeamtes zu neuen Regelungen ab 01.11.2015 im Melderecht

Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft und löst damit das bisherige Melderechtsrahmengesetz (MRRG) und das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) ab.

1. Wohnungsgeberbestätigung

Eine wesentliche Neuregelung des BMG ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei einer An- bzw. Abmeldung. Dies erfolgt zukünftig in Form einer sogenannten Wohnungsgeberbestätigung.
Damit wird der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift gegenüber der Meldebehörde ein Ein- oder Auszug bestätigt. Die Bestätigung erfolgt durch den Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Diese ist inhaltlich durch den Gesetzgeber vorgegeben und muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
3. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
4. Anschrift der Wohnung
5. Namen der meldepflichtigen Personen

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch Wohnungsverwalter bzw. -verwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber. Für Untermieter die der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

Bitte ab dem 01.11.2015 vor Ihrem Besuch im Einwohnermeldeamt zum Zwecke einer An- oder Ummeldung bzw. auch Abmeldung einer Nebenwohnung oder in das Ausland an die Wohnungsgeberbestätigung denken.

Das Formular zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier...


2. Übermittlungssperren

Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren (Sperren zu einzelnen Übermittlungen von Daten) bleiben bestehen.
Neu ist der Einwilligungsvorbehalt für die Übermittlung Ihrer Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels.
Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass ohne Ihre Zustimmung Ihre Daten nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an anfragende private Stellen herausgegeben werden. Damit sind Sie grundsätzlich vor unkontrollierter Weitergabe Ihrer Daten geschützt.

Sie müssen also nur tätig werden, wenn Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung zur o. g. Datenweitergabe erteilen wollen. Diese Zustimmung ist in diesem Fall beim Einwohnermeldeamt abzugeben.

Das Formular zur Einwilligung für die Datenübermittlung zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels finden Sie hier...


Zurück