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Zweite Änderung der Dritten Corona-Schutz-Verordnung

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

mit Erlass der Zweiten Änderung der Dritten Corona-Schutz-Verordnung hat der Burgenlandkreis die bisher geltenden Regeln weitestgehend bis 03.05.2021 verlängert und die Quarantäneregeln deutlich verschärft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Ab sofort muss sich jede in Quarantäne versetzte Person am letzten Werktag der Quarantäne in einer Apotheke, einer Arztpraxis, einer Fieberambulanz oder einem Testzentrum des Burgenlandkreises einem Antigen-Schnelltest unterziehen. Nur wenn dieser ein negatives Testergebnis bezüglich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausweist, ist die Quarantäne beendet. Im Falle eines positiven Testergebnisses wird die Verlängerung der häuslichen Quarantäne solange angeordnet, bis ein weiterer Test ein negatives Testergebnis ausweist. Sollte der Test bei einer Kontaktperson positiv sein, beträgt die Quarantäne mindestens wieder 14 Tage.
  • Betroffene müssen eine Bescheinigung über dieses negative Testergebnis (Freitestung) mindestens 4 Wochen aufbewahren und auf Verlangen des Landkreises vorlegen.
  • Aktuell gilt die Pflicht zum Freitesten altersunabhängig. Insbesondere in diesem Punkt haben wir den Burgenlandkreis eindringlich gebeten, die Verordnung zu überdenken, um z.B. Säuglinge von dieser Testpflicht zu befreien.
  • Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie entweder nachweisbar vollständig geimpft sind oder bereits eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben (Genesene) und erstgeimpft sind.

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

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Dritte Corona-Schutz-Verordnung - Zweite Änderung
Zweite Änderung der Dritten Corona-Schutz-Verordnung des Burgenlandkreises
58 KB
Dritte Corona-Schutz-Verordnung - Lesefassung
Lesefassung der Zweiten Änderung der Dritten Corona-Schutz-Verordnung des Burgenlandkreises
0.1 MB

© Michael Dauster E-Mail

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