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Zweite Einschränkungsverordnung

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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

nach dem Erlass der 10. Eindämmungsverordnung hat der Burgenlandkreis die Zweite Einschränkungsverordnung erlassen.

Da nunmehr offiziell festgestellt wurde, dass die Inzidenz der vergangenen 7 Tage im Burgenlandkreis über 100 liegt, gilt momentan folgendes:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören. Die hiervon abweichenden familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften sind nicht mehr zulässig.
  • An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
  • Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften sind unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig.
  • Alle anderen Veranstaltungen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind verboten.
  • Private Feiern sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Dabei werden Kinder bis zu einem Alter von 2 Jahren nicht mitgerechnet, sofern sie mit einer der beteiligten Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören.
  • Auch fachkundig organisierte Veranstaltungen im Außenbereich mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, sind verboten.
  • Öffnen dürfen u.a. Museen und Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive, alle jeweils nach vorheriger Anmeldung (z.B. Telefon, Email), Tierparks, zoologische und botanische Gärten (außer deren Gebäude und Streichelgehege), Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse, Wettannahmestellen, Fahr- und Flugschulen, Erste-Hilfe-Kurse
  • Hotels und andere Beherbergungsstätten dürfen keine Touristen beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
  • Reisebusreisen sind untersagt.
  • Gaststätten bleiben geschlossen, ein Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Speisen und Getränken ist aber zulässig, nicht jedoch der Verzehr im Umkreis von 50m um den Ausgabeort.
  • Messen, Ausstellungen, Clubs, Diskotheken, Spezial-, und Jahrmärkte jeder Art, Planetarien und Sternwarten, Angebote in Literaturhäusern, Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Spielhallen, Spielbanken, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Autokinos, Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze, Badeanstalten, Schwimmbäder sowie Saunas und Dampfbäder, Tanz- und Ballettschulen, Freizeitparks bleiben geschlossen.
  • Frisöre sowie Dienstleistungen der Fußpflege (mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen) dürfen unter Einhaltung geltender Hygienevorschriften öffnen. Kunden müssen vorab telefonisch oder elektronisch einen Termin vereinbaren. In den Läden müssen medizinische Masken getragen werden. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  • Ladengeschäfte dürfen nach vorheriger Anmeldung (Telefon, Email) für maximal 1 Kunden je 40 m² Verkaufsfläche öffnen.
  • Wochenmärkte und andere Dienstleistungsgeschäfte der Körperpflege sind geschlossen.
  • Öffnen dürfen Geschäfte und Märkte für Lebensmittel, Getränke und Körperpflegeprodukte, Drogerien, Reform- und Sanitätshäuser, Tankstellen, Werkstätten, Optiker, Fahr- und Flugschulen, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern ist mit wenigen Ausnahmen (siehe Verordnung) untersagt.
    Erlaubt ist, auch als Ausnahme von allen Kontaktbeschränkungen der Haushalte:
    • Training vom kontaktfreiem Sport für Kinder und Jugendliche (bis 17 Jahre) im Freien und bis max. 20 Personen
    • Training vom kontaktfreiem Sport für Erwachsene (ab 18 Jahren) im Freien bis max. 5 Personen
    • Was unter kontaktfreiem Sport zu verstehen ist, ist nicht genau definiert. Das Internetportal Sportbuzzer zitiert den Landessportbund Sachsen hierzu hier wie folgt: "Kontaktfrei bedeutet ohne Berührung der Sportler. Auch eine Hilfestellung, die einen Körperkontakt erfordert, ist dabei nicht gestattet" ... "Beispiele: Badminton- oder Tennisspiel Einzel ist kontaktfrei, Doppel ist Kontaktsport. Bahnenlauf ist kontaktfrei, Lauftraining ohne Bahneinteilung ist Kontaktsport. Pass- oder Torschusstraining für Fußball- oder Hockeyspiele ist kontaktfrei, Zweikampftraining oder Spielbetrieb ist Kontaktsport." Quelle: sportbuzzer.de
    • Wettkampfbetrieb ist weiterhin nicht gestattet.
    • Die Betreiber der Sportstätten müssen die Sportanlagen freigeben und es muss ein Hygienekonzept vorliegen.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen haben den Bewohnern einen geregelten Besuch zu ermöglichen, sofern in der Einrichtung kein Besuchsverbot aufgrund bestätigter Covid-19-Infektionen verhängt ist. Pro Tag darf jeder Patient nur von einer Person Besuch erhalten. Diese Person hat einen negativen Corona-Test vorzuweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Im öffentlichen Nahverkehr, bei körpernahen Dienstleistungen und Friseuren, beim Einkaufen, auf Parkplätzen und Freiflächen vor Geschäften und Supermärkten und bei medizinisch verordneten Behandlungen müssen medizinische Maske getragen werden. Hierzu zählen z.B. Einweg-OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken. Einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen sind hier nicht mehr zulässig.
  • Schule und Kita öffnen ab 01.03.2021 wieder in Abhängigkeit der 7 Tages-Inzidenz. Dies gilt bis zunächst 14. März 2021 nicht im Burgenlandkreis. Hier bleibt es bei der bisher angebotenen Notbetreuung. Anspruch für ihre Kinder haben nun aber zusätzlich Eltern, welche in den ab 01.03. wieder öffnenden Bereichen arbeiten (Frisöre, Fahr- und Flugschulen, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte).
  • Im Burgenlandkreis gilt zudem bis zunächst 14. März 2021
  • generelle Maskenpflicht mit medizinischen Masken (z.B. OP-Masken, FFP2-Masken) in
    • allen öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Reisebusse oder anderen regelmäßigen Fahrdiensten
    • auf Parkplätzen, in Eingangsbereichen und auf Freiflächen von Supermärkten, Läden, Märkten, Einkaufszentren usw.
    • in allen Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Pflege- und anderen medizinischen Behandlungseinrichtungen
    • in Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Arbeitsplatz unter Einhaltung des Mindestabstandes)
    • in Banken, Sparkassen und Versicherungen sowie in öffentlichen Verwaltungen, Gerichten und bei Teilnahme deren Termine
    • vor und in gastronomischen Einrichtungen (z.B. zur Abholung von Speisen und Getränken)
    • vor dem Eingangsbereich von Schulen und Kindertagesstätten
    • an Haltestellen und in Bahnhöfen
    • für alle Anwesenden bei Gremiensitzungen (Gemeinderat, Ausschüsse, usw.), außer man hat gerade Rederecht
  • Maskenpflicht weiterhin auch für Grundschüler in Horten, außer sitzend am Platz
  • Positiv auf Coronaviren getestete Personen, und alle mit Ihnen in einem Hausstand Lebende, haben sich ab dem Tag der Testung für 14 Tage selbständig in häusliche Quarantäne zu begeben. Hierüber ist das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Selbständig bedeutet, dass die Quarantäne auch ohne gesonderte Mitteilung des Gesundheitsamtes angeordnet ist. Die angeordnete Quarantäne nach einem positiven Schnelltest endet sofort, wenn eine Überprüfung mit einem regulären (PCR-) Test die Infektion nicht bestätigt.
  • Personen die vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zu einer positiv auf Coronaviren getesteten Person festgestellt wurden, müssen sich ebenfalls selbständig für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Auch diese Quarantäne endet sofort, sobald eine Überprüfung bei der infizierten Kontaktperson mit einem regulären (PCR-) Test das Testergebnis des Schnelltests nicht bestätigt.
  • Befinden sich Personen in Quarantäne und entwickeln weitere Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder Durchfall) ist ebenfalls das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 03445-731790 zu informieren. Zusätzlich kann und sollte der Hausarzt oder kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 informiert werden

 

Auch die ehrenamtlich geführte Bibliothek in Tröglitz öffnet wieder. Termine sind vorher telefonisch zu vereinbaren. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Verwaltung unter 03441/2260. Vielen Dank.

 

Ihr Bürgermeister
Andreas Buchheim

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Zweite Einschränkungsverordnung
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© Michael Dauster E-Mail

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