Bauleitplanung

Die Aufgabe der Bauleitplanung besteht darin, die bauliche sowie die sonstige Nutzung der Grundstücke der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§1(1) BauGB).

Bestandteile der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan, welcher auch vorbereitender Bauleitplan genannt wird, sowie der Bebauungsplan, auch verbindlicher Bauleitplan (§1(2) BauGB). Die Bauleitpläne sind durch die Gemeinde aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§1(3) BauGB).

Mit dem Bauleitplan sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Die städtebauliche Entwicklung soll dabei die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftiger Generationen miteinander in Einklang bringen.

Die Pläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern.  Des Weiteren sollen sie dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§1(5) BauGB).

Bei der Aufstellung der Bauleitplanung haben die Gemeinden sowohl die Ziele der Raumordnung, als auch die öffentlichen und privaten Belange lt. §1(4,7) BauGB zu beachten.

© Ronny Hoffmann E-Mail

 

Bauleitplanung aktuelle Beteiligungen

 

 

Flächennutzungsplan Gemeinde Elsteraue

Symbol Beschreibung Größe
5 - Stellungnahme H Landesanstalt für Altlastenfreistellung
14.10.2024
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